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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nexory GmbH
 
§ 1 Geltungsbereich
1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Nexory GmbH (nachfolgend: Nexory) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von Nexory ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB).
3. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte und Nacherfüllungen, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt  eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin / Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage.
2. Alle Angebotsunterlagen, wie Kostenvoranschläge und Zeichnungen bleiben Eigentum der Nexory. Urheberrechtliche Verwertungsrechte daran stehen allein der Nexory zu.
3. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.

§ 3 Vertragsgegenstand
1. Der Kunde erwirbt von Nexory eine Software, die Nexory selbst entwickelt hat oder die von einem Drittunternehmen entwickelt wurde. Art und Umfang der Funktionen der zu leistenden Software ist in dem diesen Bedingungen zugrunde liegenden Angebot näher bezeichnet. Auf Wunsch erfolgen durch Nexory auch Support- und Pflegeleistungen, welche ausdrücklich zu  beauftragen und gesondert zu vergüten sind. 
2. Der Quellcode (Source Code) ist nicht Teil der Software im Sinne dieser Vereinbarung.
3. Für die Beschaffenheit der von Nexory gelieferten Software ist die bei Vertragsschluss dem Kunden zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung respektive das Angebot abschließend maßgeblich.

§ 4 Nutzungsumfang
1. Nexory räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software zur Einzel- und/oder Mehrplatznutzung ein. Art und Umfang der Lizenz richtet sich nach dem dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Angebot.
2. Der Kunde darf die Software nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck einsetzen. Die gewerbliche Weitervermietung oder Weitergabe ist generell untersagt.
3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunden darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software iS des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Nexory zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.
5. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn Nexory nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
6. Überlässt Nexory dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z. B. Upgrade), welche die früher überlassene Software (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Stellt Nexory eine neue Version der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Nexory, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Nexory räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Software nebeneinander genutzt werden dürfen.

§ 5 Preise
1. Die Preis für die zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Angebot und/oder der aktuell gültigen Preisliste von Nexory. Individualvereinbarungen zur Vergütung gehen der Preisliste vor. Sämtliche Preise sind fällig und zahlbar bis 10 Tage ab Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Software.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Kosten für Verpackung, Transport, Reisekosten, Spesen und Versicherung.
3. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Währungsparitäten berechtigen Nexory zu einer entsprechenden Preisanpassung.

§ 6 Lieferung
1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung geliefert.
2. Nexory bewirkt die Lieferung, indem er die Installation beim Kunden selbst vornimmt.
3. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Nexory Software beim Kunden auf dem dafür vorgesehenen System installiert. Wird die Software nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Nexory nur gegen Erstattung der Kosten Ersatz.
4. Solange Nexory auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder  durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Kunden (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Nexory teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
5. Zahlungen können je nach angebotener und gewählter Zahlungsart per Sofortüberweisung oder  Vorauskasse erfolgen.
 
§ 7 Schutz von Software
1. Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der vertragsgegenständlichen Software (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich Nexory und/oder dem Zulieferer zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
2. Der Kunde wird die überlassene Software angemessen schützen, um Missbrauch auszuschließen. Er wird die Software (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Nexory zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software beim Kunden aufhalten. § 8 bleibt unberührt.
3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von Nexory oder Zulieferern zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Software, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
4. Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien der Software und deren Verbleib und erteilt Nexory auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.
5. Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Software (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 8 vorliegt oder gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Software vollständig und dauerhaft gelöscht werden.

§ 8 Weitergabe
1. Der Kunde darf die Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird. 
2. Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kunden. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn der Kunde Nexory schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber Nexory mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabe-bedingungen erklärt.

§ 9 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko , dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Nexory bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
3. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
4. Der Kunde beachtet die von Nexory für den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
5. Soweit Nexory über die Bereitstellung der Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
6. Der Kunde gewährt Nexory zur Installation und Pflege Zugang zu den Rechnern mittels Datenfernübertragung.
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet und die mit ihr generierten Daten gesichert werden (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 
Dementsprechend darf Nexory stets davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen Nexory in Berührung kommen kann, gegen Verlust gesichert sind.
7. Im System des Kunden werden alle Zugriffe, die für Wartungsarbeiten erfolgen, protokolliert. Die Proto-kollierung muss so erfolgen, dass sie in einer Revision nachvollzogen werden kann. Gleichzeitig muss der Kunde der Nexory eine Protokollierung aller Zugriffe zu Beweis-zwecken gestatten. Die Protokollierung darf vom Kunden nicht abgeschaltet werden.
8. Der Kunde informiert Nexory unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt, die bei der Fernwartung aufgetreten sind oder die einen Zugriff durch Unbefugte möglich machen. 
9. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Kunde hat in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von Nexory in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
2. Eine besondere Prüfpflicht obliegt dem Kunden im Hinblick auf die Korrektheit und Gesetzeskonformität der sog. E-Rechnungen, insbesondere zu den steuerrechtlichen Anforderungen. Die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt obliegt allein dem Kunden.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung
1. Nexory leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Nutzung der Software durch den Kunden im vertraglichen Umfang keine Rechte Dritter entgegen-stehen. 
2. Nexory leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Nexory nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Nexory dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. 
Bei Rechtsmängeln leistet Nexory zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft Nexory nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungs-möglichkeit an der gelieferten Software oder an ausge-tauschter oder geänderter gleichwertiger Software.
Nexory ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
3. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktions-umfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
4. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängel-beseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Nexory im Rahmen der in § 12 festgelegten Grenzen.
5. Erbringt Nexory Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Nexory hierfür eine Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht Nexory zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von Nexory, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 9 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde Nexory unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt Nexory hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit Nexory ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit der Zustimmung von Nexory vor.
7. Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Kunden kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Nexory schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.
8. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 6 Monate und beginnt mit Installation der Software; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber Nexory.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Kunden, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln iS des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Haftung
1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet Nexory Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
(a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Nexory eine Garantie übernommen hat;
(b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
(c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf Euro 20 000,– pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens Euro 50 000,– aus diesem Vertrag;
(d) darüber hinaus, soweit Nexory gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
2. Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Nexory bleibt der Einwand des Mitverschuldens  unbe-nommen.
4. Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet Nexory nur, wenn Nexory die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht und der Kunde zugleich sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Kunden gehören auch die Software und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
2. Der Kunde wird die Software Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zur Software gewährt, über die Rechte des Kunden an der Software und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziff. 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die 
(a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren, 
(b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind, 
(c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind,
(d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind, 
(e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen oder 
(f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
4. Nexory hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Nexory bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbe-zogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Kunden. Die personenbezogenen Daten werden von Nexory in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

§ 14 Ende des Nutzungsrechts an der Software
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungs-berechtigung (z. B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Software unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber Nexory.

§ 15 Schlussvorschriften
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern Der Kunde Kaufmann ist – Gera. 
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Stand: 30.10.2024